OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2023
7 A 3302/21
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1525/19

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit des Bauvorhabens; Wertung als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 7 A 3302/21

DRsp Nr. 2023/13862

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit des Bauvorhabens; Wertung als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 BauGB

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids.