OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2018
2 A 2973/15
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 11 Abs. 3; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 449/15

Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters; Baurechtliche Zulässigkeit der Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme; ; Konflikt der mit der Bauvoranfrage gestellten Fragen des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 A 2973/15

DRsp Nr. 2019/4584

Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters; Baurechtliche Zulässigkeit der Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme; ; Konflikt der mit der Bauvoranfrage gestellten Fragen des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften

1. Eine nicht weiter präzisierte Bauvoranfrage, die auf die Frage der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots beschränkt ist, ist grundsätzlich auch dann zu bescheiden, wenn sie noch Spielraum für den Bauantrag lässt (z. B. was den genauen Standort des Vorhabens angeht). Unbestimmt und nicht bescheidungsfähig ist sie jedoch dann, wenn die Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit - z. B. was den Standort des Vorhabens angeht - in einem Fall zu bejahen, im anderen zu verneinen ist.