VGH Bayern - Beschluss vom 13.09.2018
15 ZB 15.780
Normen:
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; FeuV § 9 Abs. 1 Nr. 4a); BImSchG § 24 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 14.988

Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf einem Grundstück; Rücksichtnahmegebot i.R.e. Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 15.780

DRsp Nr. 2018/16019

Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf einem Grundstück; Rücksichtnahmegebot i.R.e. Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

Der Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß Art. 54 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BayBO setzt voraus, dass die fragliche Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die Rechte des Nachbarn schützen. Zudem muss das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zugunsten eines Einschreitens auf Null reduziert sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; FeuV § 9 Abs. 1 Nr. 4a); BImSchG § 24 S. 1;

Gründe

I.