OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2020
10 A 4428/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 8113/18

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück hinsichtlich Zuordnung der Freifläche zum Bebauungszusammenhang

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 10 A 4428/19

DRsp Nr. 2020/13310

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück hinsichtlich Zuordnung der Freifläche zum Bebauungszusammenhang

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.