OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2020
8 A 3144/19
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 194
DVBl 2021, 342
DÖV 2021, 178
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 750/19

Erteilung eines Vorbescheids über die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln des Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 8 A 3144/19

DRsp Nr. 2020/13674

Erteilung eines Vorbescheids über die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln des Flächennutzungsplans

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Juni 2019 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 330.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1;

Tatbestand

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn für jeden einzelnen tragenden Entscheidungsgrund einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.