OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2018
10 A 1979/16
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34; BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 5706/15

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses bzgl. Sicherung der Erschließung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 10 A 1979/16

DRsp Nr. 2018/4326

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses bzgl. Sicherung der Erschließung

Eine Berufungszulassung scheidet aus, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Gerichts auseinandersetzt bzw. diese Argumentation nicht in Zweifel zieht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34; BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.