Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.
Unter dem 19. April 1996 erteilte die Beklagte der Kolpingsfamilie C. die Erlaubnis, an sechs näher bezeichneten Altglascontainerstandorten (u. a. "C1. Straße im Stadtteil X. ") zusätzlich je einen Sammelbehälter für Altkleider aufzustellen. Die Erlaubnis könne jederzeit widerrufen werden.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|