OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2021
11 A 1958/20
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2349/18

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 11 A 1958/20

DRsp Nr. 2022/509

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.

Unter dem 19. April 1996 erteilte die Beklagte der Kolpingsfamilie C. die Erlaubnis, an sechs näher bezeichneten Altglascontainerstandorten (u. a. "C1. Straße im Stadtteil X. ") zusätzlich je einen Sammelbehälter für Altkleider aufzustellen. Die Erlaubnis könne jederzeit widerrufen werden.