Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. August 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten "T. Weg", "C.-------straße ", "E.------straße ", "L.-----straße ", "U.--------straße ", "X.-------straße ", "M. Straße" und "Am L1. " unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
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