OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.08.2015
1 LA 20/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 130/14

Erteilungsbegehren bzgl. eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Zurechnung von an einen Bebauungszusammenhang anschließenden selbständigen Flächen dem Außenbereich

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 1 LA 20/15

DRsp Nr. 2016/1896

Erteilungsbegehren bzgl. eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Zurechnung von an einen Bebauungszusammenhang anschließenden selbständigen Flächen dem Außenbereich

1. Eine einseitig bebaute Straße hat im Hinblick auf die Frage eines Bebauungszusammenhangs regelmäßig trennende Wirkung in Bezug auf die auf der unbebauten Seite liegenden Grundstücke. Ein ausnahmsweise mögliches "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte.2. Die an einen Bebauungszusammenhang anschließenden selbständigen Flächen sind dem Außenbereich zuzurechnen.3. Es ist gerechtfertigt, bereits den ersten Ansätzen einer weiteren Bebauungsabsicht im Außenbereich, die konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, entgegen zu treten.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 29.04.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

20.000,00 Euro

festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7;

Gründe

I.