VGH Bayern - Urteil vom 19.10.2015
1 B 15.886
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 14.3459

Erteilungsbegehren bzgl. eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines Tonstudios in ein Bordell bzw. einen bordellartigen Betrieb; Bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben

VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 1 B 15.886

DRsp Nr. 2016/630

Erteilungsbegehren bzgl. eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines Tonstudios in ein Bordell bzw. einen bordellartigen Betrieb; Bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben

1. Bordellbetriebe sind in Industriegebieten - ungeachtet der Frage, ob sie als "Gewerbebetriebe aller Art" oder als Vergnügungsstätten anzusehen sind - wegen fehlender Gebietsverträglichkeit grundsätzlich unzulässig.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. November 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand