OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2015
7 A 972/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34; BauO NRW § 71; BauO NRW § 75;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2458/12

Erteilungsbegehren eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Seniorenwohnungen; Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 7 A 972/14

DRsp Nr. 2016/1347

Erteilungsbegehren eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Seniorenwohnungen; Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34; BauO NRW § 71; BauO NRW § 75;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage auf Erteilung des planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Seniorenwohnungen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB nach seiner Grundfläche und Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.