BFH - Beschluss vom 30.12.2022
X S 15/22 (PKH)
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2; EStG 2020; EStG 2022;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 74
BFH/NV 2023, 385
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 872/22

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte von ProstituiertenZulässigkeit einer FortsetzungsfeststellungsklageZulässigkeit einer vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhobenen Untätigkeitsklage

BFH, Beschluss vom 30.12.2022 - Aktenzeichen X S 15/22 (PKH)

DRsp Nr. 2023/2100

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte von Prostituierten Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage Zulässigkeit einer vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhobenen Untätigkeitsklage

1. NV: Geht der Kläger von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Fortsetzungsfeststellungsklage über, setzt deren Zulässigkeit u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses alle für die ursprüngliche Klage vorgesehenen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt waren. 2. NV: Eine vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhobene Untätigkeitsklage wächst in die Zulässigkeit hinein, wenn erst nach Ablauf dieser Frist über sie entschieden wird. 3. NV: Tatsachengerichte dürfen die Zulässigkeit einer Klage wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen von Prozess- und Sachentscheidungen grundsätzlich nicht offenlassen. 4. NV: Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2; EStG 2020; EStG 2022;

Gründe

I.