BVerwG - Urteil vom 27.01.1967
IV C 33.65
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 26, 111
BayVBl 1967, 350
BRS 18 Nr. 44
BRS 19 Nr. 2
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 36
DÖV 1967, 713
DWW 1967, 321
JR 1968, 72
MDR 1967, 693
NJW 1967, 1099
NJW 1967, 2276
VerwRspr 19, 312
ZMR 1967, 282
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein,

Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang; Quasi-Bestandsschutz bei bereits vor Inkrafttreten des BBauG bestanden habender Baulandqualität

BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - Aktenzeichen IV C 33.65

DRsp Nr. 1996/25715

Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang; Quasi-Bestandsschutz bei bereits vor Inkrafttreten des BBauG bestanden habender "Baulandqualität"

1. Die Erweiterung und Verfestigung einer im Außenbereich unerwünschten Splittersiedlung beeinträchtigt öffentliche Belange. 2. Soweit Grundstücke bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in einer Weise bebaubar waren, die nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht mehr zulässig ist, besteht die Bebaubarkeit trotz § 35 Abs. 2 BBauG dann fort, wenn sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genoß und deshalb nicht ohne die Zubilligung einer Entschädigung entzogen werden konnten. 3. Eine derart verfestigte Anspruchsposition ("Baulandqualität") liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Grundstück weder erschlossen noch in seiner Erschließung gesichert ist.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines in K belegenen unbebauten Grundstücks. Der Kläger möchte auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichten. Durch Bescheid vom 20. März 1958 versagte der Kreis S die für dieses Vorhaben beantragte Bebauungsgenehmigung. Hiergegen richtet sich die Klage.