I.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines in K belegenen unbebauten Grundstücks. Der Kläger möchte auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichten. Durch Bescheid vom 20. März 1958 versagte der Kreis S die für dieses Vorhaben beantragte Bebauungsgenehmigung. Hiergegen richtet sich die Klage.
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