Der Kläger kam am Morgen des 8. September 1987 beim Verlassen seines Wohnhauses an einer nicht gesicherten Baustelle zu Fall und verletzte sich dabei. Er war in der Folgezeit bis zum 3. April 1989 arbeitsunfähig krank. Danach nahm er die Arbeit bei seinem früheren Arbeitgeber als Bohrwerksdreher wieder auf; jedoch wurde er an einem kleineren Bohrwerk mit einem geringeren Verdienst eingesetzt. Der Kläger nimmt den Beklagten als verantwortlichen Baustellenleiter auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
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