BGH - Urteil vom 29.09.1992
VI ZR 234/91
Normen:
ZPO § 286, § 297 Abs. 1 S. 3, § 412, § 522 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2464
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 11
BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 3
BGHR ZPO § 522a Abs. 1 Erweiterungsantrag 1
DRsp IV(416)319Nr.4
JuS 1993, 365
MDR 1993, 174
NJW 1993, 269
VersR 1993, 245

Erweiterung der Anschlußberufung durch mündliche Antragstellung - Aufklärungspflicht bei Widersprüchen in Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen VI ZR 234/91

DRsp Nr. 1993/398

Erweiterung der Anschlußberufung durch mündliche Antragstellung - Aufklärungspflicht bei Widersprüchen in Sachverständigengutachten

»a) Eine Anschlußberufung, die durch eine Anschließungsschrift eingelegt und begründet worden ist, kann durch mündliche Antragstellung zu Protokoll erweitert werden, sofern sich der Erweiterungsantrag im Rahmen der schriftlich vorgetragenen Anschließungsgründe hält. b) Die Aufklärungspflicht gebietet es, daß der Tatrichter Widersprüchen und Abweichungen nachgeht, die sich aus mehreren gutachtlichen Äußerungen ein und desselben Sachverständigen ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 286, § 297 Abs. 1 S. 3, § 412, § 522 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger kam am Morgen des 8. September 1987 beim Verlassen seines Wohnhauses an einer nicht gesicherten Baustelle zu Fall und verletzte sich dabei. Er war in der Folgezeit bis zum 3. April 1989 arbeitsunfähig krank. Danach nahm er die Arbeit bei seinem früheren Arbeitgeber als Bohrwerksdreher wieder auf; jedoch wurde er an einem kleineren Bohrwerk mit einem geringeren Verdienst eingesetzt. Der Kläger nimmt den Beklagten als verantwortlichen Baustellenleiter auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.