BGH vom 27.02.1992
VII ZR 273/91
Normen:
ZPO §§ 263, 521 Abs. 1 ;

Erweiterung der Klage auf Dritte im Wege der Anschlußberufung

BGH, vom 27.02.1992 - Aktenzeichen VII ZR 273/91

DRsp Nr. 1997/7035

Erweiterung der Klage auf Dritte im Wege der Anschlußberufung

Der Berufungsbeklagte kann mit seiner Anschlußberufung innerhalb der fremden Berufung die Klage nicht auf Dritte erweitern, die bisher am Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, und auch keine Anträge gegen sie stellen.

Normenkette:

ZPO §§ 263, 521 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat in erster Instanz die Beklagte zu 1, die "Kommanditgesellschaft Erbengemeinschaft Dr. H.", und die Beklagte zu 3 als deren persönlich haftende Gesellschafterin erfolgreich auf Zahlung eines Restwerklohnes in Höhe von 85.981 DM nebst Zinsen verklagt. Da sich herausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft nicht existierte und der Bauauftrag von der Erbengemeinschaft Dr. H. erteilt worden war, hat die Klägerin als Berufungsbeklagte die Klage in zweiter Instanz auf deren Mitglieder, die Beklagten zu 4 bis 7, erweitert.

Das Oberlandesgericht hat die Restwerklohnklage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Anschlußberufung als unzulässig und verfolgt die Verurteilung der Beklagten zu 4 bis 7 zur Zahlung des Restwerklohnes weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.