Die Klägerin hat in erster Instanz die Beklagte zu 1, die "Kommanditgesellschaft Erbengemeinschaft Dr. H.", und die Beklagte zu 3 als deren persönlich haftende Gesellschafterin erfolgreich auf Zahlung eines Restwerklohnes in Höhe von 85.981 DM nebst Zinsen verklagt. Da sich herausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft nicht existierte und der Bauauftrag von der Erbengemeinschaft Dr. H. erteilt worden war, hat die Klägerin als Berufungsbeklagte die Klage in zweiter Instanz auf deren Mitglieder, die Beklagten zu 4 bis 7, erweitert.
Das Oberlandesgericht hat die Restwerklohnklage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Anschlußberufung als unzulässig und verfolgt die Verurteilung der Beklagten zu 4 bis 7 zur Zahlung des Restwerklohnes weiter.
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