VGH Bayern - Beschluss vom 09.11.2020
9 CS 20.2005
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2; BauGB § 34 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 20.1363

eschwerde gegen die Untersagung der Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts für Heimdekor als Einzelhandelsgeschäft für Schuhe

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.2005

DRsp Nr. 2020/18294

eschwerde gegen die Untersagung der Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts für Heimdekor als Einzelhandelsgeschäft für Schuhe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2; BauGB § 34 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamtes W ... vom 2. Juli 2020, mit der ihr die Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts für Heimdekor als Einzelhandelsgeschäft für Schuhe untersagt wurde.