BAG - Urteil vom 24.10.2001
10 AZR 45/01
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitte I - V Nr. 11, 37 und 38, Abschnitt VII Nr. 9 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 124
BB 2002, 632
NZA 2003, 731
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 566/00
ArbG Berlin, vom 14.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 74040/99

Estricharbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen i.V.m. anderen baulichen Leistungen, Raumausstatter

BAG, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 45/01

DRsp Nr. 2002/3563

Estricharbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen i.V.m. anderen baulichen Leistungen, Raumausstatter

»Die Verlegung von Doppelböden auf höhenverstellbaren Stützen gehört zu den Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.« Orientierungssätze: 1. Es bleibt offen, ob die Verlegung von Doppelböden als Fertigteilestricharbeiten § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 VTV unterfällt. 2. Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV für Trocken- und Montagebauarbeiten genannten Beispiele "Wand- und Deckenverkleidungen" schließen nicht aus, dass die Herstellung eines tragfähigen neuen Fußbodens in Trockenbauweise in Gestalt eines Doppelbodens ebenfalls von diesem Tätigkeitsbeispiel erfasst wird. 3. Die Verlegung von Doppelböden ist nicht dem Raumausstattergewerbe zuzuordnen.

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitte I - V Nr. 11, 37 und 38, Abschnitt VII Nr. 9 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Beiträge an die Klägerin für die Zeit von Oktober 1996 bis Juni 1997 entrichten muss.