OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.11.2018
Verg 60/17
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4;

Europaweite Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen in einer Zentralen Unterbringungseinheit für Flüchtlinge im offenen VerfahrenNotwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch eine VergabestelleKomplexität des SachverhaltsVerfügen einer Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen Verg 60/17

DRsp Nr. 2019/12003

Europaweite Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen in einer Zentralen Unterbringungseinheit für Flüchtlinge im offenen Verfahren Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch eine Vergabestelle Komplexität des Sachverhalts Verfügen einer Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren

1. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.2. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung für einen öffentlichen Auftraggeber ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.3. Auch die Komplexität des Sachverhalts sowie die Bedeutung und das Gewicht des Auftrags für den Auftraggeber können bei der Frage der Notwendigkeit einer Hinzuziehung berücksichtigt werden, ebenso der Umstand, inwieweit die Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren verfügt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 28. November 2017 (VK 1 - 27/17) bezüglich Ziff. 4 des Beschlusstenors teilweise aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner war nicht notwendig.