Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 28. November 2017 (VK 1 - 27/17) bezüglich Ziff. 4 des Beschlusstenors teilweise aufgehoben.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner war nicht notwendig.
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