BVerwG - Beschluss vom 30.09.2014
4 B 49.14
Normen:
BauNVO § 1;
Fundstellen:
ZfBR 2015, 60
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2198/12

Explizite Bezeichnung der für planerische Festsetzungen relevante DIN-Normen in einem Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 4 B 49.14

DRsp Nr. 2014/15416

Explizite Bezeichnung der für planerische Festsetzungen relevante DIN-Normen in einem Bebauungsplan

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das Publizitätsgebot es verlangt, dass für planerische Festsetzungen relevante DIN-Normen stets und auch dann in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans explizit zu bezeichnen sind, wenn sich aus den sonst der Öffentlichkeit zugänglichen Unterlagen der Inhalt der Festsetzung sicher ermitteln lässt.