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1968
BGH
BGH vom 16.12.1968
VII ZR 141/66
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
MDR 1969, 209
NJW 1969, 428
Fälligkeit der Schlusszahlung
BGH,
vom 16.12.1968
- Aktenzeichen VII ZR 141/66
DRsp Nr. 1998/2502
Fälligkeit der Schlusszahlung
Die Schlußrechnung wird nicht spätestens 2 Monate nach Einreichung fällig, wenn die Prüfung und Feststellung aus sachlichen, nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht erfolgen kann.
Normenkette:
VOB/B § 16;
Fundstellen
MDR 1969, 209
NJW 1969, 428
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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