FG Köln - Beschluss vom 27.09.2021
2 Ko 1887/21
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5;

Fälligkeit der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung der Klageschrift i.R.d. Kostenrechnung auf Basis des ursprünglichen Streitwerts

FG Köln, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 2 Ko 1887/21

DRsp Nr. 2022/1187

Fälligkeit der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung der Klageschrift i.R.d. Kostenrechnung auf Basis des ursprünglichen Streitwerts

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Einnerungsführer.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung.

Im Ausgangsverfahren klagte ursprünglich die A Ltd. gegen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013-2015, mit welchen ihr ... umsatzsteuerlich zugerechnet wurden. Auf Basis der streitigen Umsatzsteuer i.H.v. 1.388.414 € wurde am 7.9.2020 eine vorläufige Kostenrechnung i.H.v. 27.104 € erstellt und an die ursprüngliche Klägerin des Ausgangsverfahrens übersandt. Am 28.12.2020 wurde über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erinnerungsführer als Insolvenzverwalter bestellt. Die in Rechnung gestellten Gerichtskosten wurden am 30.4.2021 zur Tabelle angemeldet. Der Erinnerungsführer nahm am 16.8.2021 den Rechtsstreit der Insolvenzschuldnerin auf. Am 24.8.2021 wurde daraufhin gegenüber dem Erinnerungsführer eine Kostenrechnung i.H.v. 27.104 € auf Basis des ursprünglichen Streitwerts i.H.v. 1.388.414 € erlassen. In der Kostenrechnung wurde auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache vom 20.12.2013 hingewiesen.