OLG Koblenz - Urteil vom 10.04.2003
5 U 1687/01
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 1 § 13 Nr. 6 § 16 § 4 Nr. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 633 Abs. 2 (a.F) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1671
NZBau 2003, 681
ZfBR 2003, 687

Fälligkeit der Vergütung trotz fehlender Abnahme; Beachtlichkeit des mündlichen Hinweises auf Bedenken; Verhältnismäßigkeit des Beseitigungsaufwandes

OLG Koblenz, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 5 U 1687/01

DRsp Nr. 2004/14981

Fälligkeit der Vergütung trotz fehlender Abnahme; Beachtlichkeit des mündlichen Hinweises auf Bedenken; Verhältnismäßigkeit des Beseitigungsaufwandes

»1. Trotz fehlender Abnahme ist beim VOB-Werkvertrag die Vergütung fällig, wenn der Besteller nicht mehr Vertragserfüllung, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt. 2. Ein mündlicher und damit formunwirksamer Hinweis auf Bedenken ist gleichwohl nicht immer unbeachtlich. Folgt der Auftraggeber einer zuverlässigen mündlichen Belehrung nicht, kann darin ein Mitverschulden liegen, das im Einzelfall jeden Ersatzanspruch ausschließt. 3. Ob ein Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig i.S. von § 13 Nr. 6 VOB ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Parteiinteressen und der konkreten Gebäudefunktion. Maßgeblich ist das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zur damit erzielten Besserung.«

Normenkette: