OLG Dresden - Urteil vom 06.02.2001
7 U 313/00
Normen:
BGB §§ 633, 3320, 322 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1261

Fälligkeit des Restwerklohns bei fortschreitenden Mangelbeseitigungsarbeiten; Zulässigkeit eines Druckzuschlags

OLG Dresden, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 7 U 313/00

DRsp Nr. 2001/14076

Fälligkeit des Restwerklohns bei fortschreitenden Mangelbeseitigungsarbeiten; Zulässigkeit eines Druckzuschlags

1. Ein Druckzuschlag für Mängelbeseitigungskosten ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmer zur Mängelbeseitigung bereit ist. 2. Der jeweils einzubehaltende Druckzuschlag reduziert sich im Zuge von fortschreitenden Mangelbeseitigungsarbeiten des Unternehmers auf den dreifachen Betrag der geschätzten Kosten für die jeweils noch ausstehenden Mangelbeseitigungsarbeiten. 3. Werden die Mangelbeseitigungsarbeiten während eines laufenden Prozesses vorgenommen und der Restwerklohn damit fällig, so kann der Bauherr die volle Kostenlast nur dadurch abwehren, daß er den Restwerklohnanspruch des Unternehmers mit Fortgang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach und nach sofort anerkennt.

Normenkette:

BGB §§ 633, 3320, 322 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1261