Hinweis zu A
Die Klage ist ohne einen Zug-um-Zug Vorbehalt in vollem Umfang abzuweisen (h.M., vgl. zuletzt: Siegburg, BauR 1992, 419, 421). Bei einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO führt ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht zum vollen Erfolg der Klage. Der Vollstreckungsgegenkläger kann lediglich die rechtsgestaltende Erklärung verlangen, daß die Zwangsvollstreckung nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung der gerügten Mängel zulässig ist (BGH, DRsp IV (421) 198, 6 c = BauR 1992, 622 = NJW 1992, 2160).
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