BGH - Urteil vom 04.06.1973
VII ZR 112/71
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;
Fundstellen:
BGHZ 61, 42
BGHZ 61, 42, 44
NJW 1973, 1792
ZfBR 1986, 23
ZfBR 1989, 20, 22, 62, 107
ZfBR 1991, 19, 208
ZfBR 1995, 137, 193

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei zu Recht verweigerter Abnahme

BGH, Urteil vom 04.06.1973 - Aktenzeichen VII ZR 112/71

DRsp Nr. 1996/14916

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei zu Recht verweigerter Abnahme

Das dem Besteller zustehende Recht auf Beseitigung von Mängeln des Werkes (§ 633 Abs. 2 Satz 1, § 634 Abs. 1 Satz 2 BGB) führt zur Abweisung der Klage des Unternehmers auf Entrichtung der Vergütung, solange der Besteller das Werk nicht abgenommen hat und er die Abnahme zu Recht verweigern darf. Wenn der Besteller nach Abnahme des Werkes die Beseitigung eines Mangels verlangen kann und er deswegen gegenüber der Klage des Unternehmers auf Entrichtung der Vergütung die Einrede nach § 320 BGB erhebt, so ist er zur Zahlung der Vergütung Zug-um-Zug gegen Beseitigung des Mangels zu verurteilen.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Klage ist ohne einen Zug-um-Zug Vorbehalt in vollem Umfang abzuweisen (h.M., vgl. zuletzt: Siegburg, BauR 1992, 419, 421). Bei einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO führt ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht zum vollen Erfolg der Klage. Der Vollstreckungsgegenkläger kann lediglich die rechtsgestaltende Erklärung verlangen, daß die Zwangsvollstreckung nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung der gerügten Mängel zulässig ist (BGH, DRsp IV (421) 198, 6 c = BauR 1992, 622 = NJW 1992, 2160).