BGH - Beschluss vom 20.09.2018
I ZR 195/15
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 S. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1466
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 632/11
KG, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 161/13

Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen I ZR 195/15

DRsp Nr. 2018/15163

Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2017 (Kassenzeichen 7800XXXXXXXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 S. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 7. Juli 2017 wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung vom 24. Juli 2017. Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 Rechtsbehelfe eingelegt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG).