OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2005
4 U 12/02
Normen:
VOB/B § 8 ; VOB/B § 4 Nr. 7 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; VOB/B § 14 ; VOB/B § 16 ; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3 ; BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 209/99

Fälligkeit einer Restwerklohnforderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 4 U 12/02

DRsp Nr. 2005/5667

Fälligkeit einer Restwerklohnforderung

Zur Fälligkeit von Restwerklohn aus Bauverträgen, die unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen wurden.

Normenkette:

VOB/B § 8 ; VOB/B § 4 Nr. 7 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; VOB/B § 14 ; VOB/B § 16 ; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3 ; BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Restwerklohn aus drei am 22. Oktober 1996 mit dem Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauverträgen.

Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke ..., jetzt ... 17-19, in .... Anfang des Jahres 1995 beauftragte er die Firma F. M... als Generalunternehmerin mit der Bebauung dieser Grundstücke mit drei Häusern, die im Folgenden als E 2, E 3 und F 2 bezeichnet werden und deren Standort sich aus der Lageskizze Bl. 1124 ergibt. Die Generalunternehmerin stellte im Februar/März 1996 ihre Arbeiten wegen Insolvenz ein. Zur Dokumentation des zu diesem Zeitpunkt erreichten Bautenstandes ließ der Beklagte Ende April 1996 die Objekte durch den Architekten Dr. Ing. M..S... begutachten. Dieser traf in seinem Gutachten vom 6. Juni 1996, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 371 ff. verwiesen wird, zu den Dachdeckerarbeiten am Haus E 2 folgende Feststellungen: