BGH - Urteil vom 13.01.1966
VII ZR 262/63
Normen:
BGB §§ 339 ff.; VOB/B § 11;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Fälligkeit einer Vertragsstrafe bei Verschulden des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 13.01.1966 - Aktenzeichen VII ZR 262/63

DRsp Nr. 1999/11397

Fälligkeit einer Vertragsstrafe bei Verschulden des Auftraggebers

»Ist eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer eine für die Errichtung eines Bauwerks bestimmte Frist überschreitet, wird aber die Bauausführung, durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände so erheblich verzögert, daß der ganze Zeitplan des Auftragnehmers umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen wird, so wird die Vertragsstrafenzusage hinfällig.«

Normenkette:

BGB §§ 339 ff.; VOB/B § 11;

Tatbestand:

Die Klägerin hat gemäß Bauvertrag vom 17. August 1955 für den im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten in München ein Haus im Rohbau errichtet. Sie hat die Schlußrechnung vom 15. September 1956 über 239.741,44 DM ausgestellt und hierauf 200.000 DM erhalten. Den Restbetrag von 39.741,44 DM nebst Zinsen hat sie eingeklagt.

Die Beklagte hat mehrere Rechnungsposten bestritten, Minderungsansprüche geltend gemacht und mit einer Vertragsstrafenforderung sowie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

Der Beklagte hat seinem Architekten R. den Streit verkündet. Dieser ist der Klägerin als Streithelfer beigetreten.