Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für das mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Garage bebaute Grundstück Flst. Nr. 4674/12. Dieses Grundstück grenzt an einen Weg an, der von der beklagten Gemeinde in den Jahren 1976 und 1977 ausgebaut wurde.
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