BVerwG - Urteil vom 14.02.2001
11 C 9.00
Normen:
BauGB § 133 Abs. 2 § 134 Abs. 1 § 135 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 1
BayVBl 2001, 534
BuW 2001, 875
Buchholz 406.11 § 134 BauGB Nr. 8
DVBl 2001, 1361
DÖV 2001, 605
IBR 2001, 333
KStZ 2001, 187
NJW 2002, 457
NVwZ 2001, 1417
ZKF 2001, 208
ZMR 2002, 388
ZfIR 2001, 1018
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, VG Karlsruhe, vom 10.04.2000vom 07.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2019.99 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2771.96

Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht

BVerwG, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 11 C 9.00

DRsp Nr. 2002/5332

Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht

1. Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Zahlungsverjährung mit der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt. 2. Die Festlegung der Beitragspflicht auf den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Heranziehung eines späteren Eigentümers nicht entgegen, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig war und deswegen im Rechtsbehelfsverfahren rückwirkend aufgehoben worden ist.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 2 § 134 Abs. 1 § 135 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für das mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Garage bebaute Grundstück Flst. Nr. 4674/12. Dieses Grundstück grenzt an einen Weg an, der von der beklagten Gemeinde in den Jahren 1976 und 1977 ausgebaut wurde.