BGH - Urteil vom 05.11.1998
VII ZR 191/97
Normen:
BGB § 241 S. 1, § 196 Abs. 1 Nr. 7 ; HOAI § 8 Abs. 2 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 Abschlagsforderung 1
BGHR BGB § 241 S. 1 Abschlagsforderung 1
BGHR HOAI § 8 Abs. 2 Abschlagsforderung 1
BGHR ZPO § 263 Abschlags- und Schlußforderung 1
BauR 1999, 267
DRsp I(138)853-2i
NJW 1999, 713
WM 1999, 330
WM 1999, 514
ZfBR 1999, 98
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von Abschlags- auf Schlußforderungen

BGH, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen VII ZR 191/97

DRsp Nr. 1999/180

Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von Abschlags- auf Schlußforderungen

»1. a) Abschlagsforderungen verjähren selbständig. b) Verjährte Abschlagsforderungen können von dem Architekten als Rechnungsposten in die Schlußrechnung eingestellt und geltend gemacht werden. 2. Eine Abschlagsforderung wird erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist. 3. a) Abschlagsforderung und Schlußforderung sind unterschiedliche Streitgegenstände. b) Die Umstellung einer Klage auf Abschlagsforderung in eine Klage auf Schlußforderung ist eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO

Normenkette:

BGB § 241 S. 1, § 196 Abs. 1 Nr. 7 ; HOAI § 8 Abs. 2 ; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der beklagten Gemeinde Architektenhonorar in Höhe von 274.945,25 DM. Die Beklagte verteidigt sich unter anderem mit der Einrede der Verjährung.

II. Im September 1991 schlossen die Beklagte und die Firma S. & P. GmbH einen Vertrag über die Planung eines Gewerbegebietes der Gemeinde. Ende 1991 schloß die Firma S. & P. mit der S.-N. GbR namens und im Auftrag der Beklagten einen Architektenvertrag über die Erschließungsplanung des Industriegebietes P..