Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. August 2008 abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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