Fahrzeuganhänger mit Werbung als ortsfeste Einrichtungen
OVG Sachsen, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 1 B 27/01
DRsp Nr. 2001/14134
Fahrzeuganhänger mit Werbung als ortsfeste Einrichtungen
»Fahrzeuganhänger, deren nach objektiven Merkmalen erkennbarer Hauptzweck darin liegt, längere Zeit oder fortgesetzt mit Werbung an allgemein sichtbaren Stellen abgestellt zu werden, sind ortsfeste Einrichtungen i.S. von § 13 Abs. 1SächsBO (wie OVG NW, Urteil vom 17.2.1998, BRS 60 Nr. 130).«