BGH - Urteil vom 04.12.2012
VI ZR 217/11
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.; BGB § 852 Abs. 1 a. F.;
Fundstellen:
DAR 2013, 311
MDR 2013, 216
NJW 2013, 939
NZV 2013, 4
VersR 2013, 246
r+s 2013, 148
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2381/10
OLG Oldenburg, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 17/11

Fehlen der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis des Geschädigten infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie und fehlender Erinnerung an das Geschehen

BGH, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen VI ZR 217/11

DRsp Nr. 2013/1691

Fehlen der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis des Geschädigten infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie und fehlender Erinnerung an das Geschehen

Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat (Anschluss Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, VersR 1993, 1121).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.; BGB § 852 Abs. 1 a. F.;

Tatbestand

Der 1976 geborene Kläger wurde in der Zeit von 1985 bis 1990 mehrfach durch den Beklagten sexuell missbraucht. Er hat behauptet, er habe das Geschehen bis zu einer Familienfeier im April 2005 vollständig verdrängt und deshalb keine Kenntnis davon gehabt. Bei dieser Feier habe seine jüngere Schwester offenbart, von dem Beklagten missbraucht worden zu sein. Erst dadurch sei die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurückgekehrt. Dies habe für ihn bis heute massive psychische Folgen; es liege das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.