Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der 1976 geborene Kläger wurde in der Zeit von 1985 bis 1990 mehrfach durch den Beklagten sexuell missbraucht. Er hat behauptet, er habe das Geschehen bis zu einer Familienfeier im April 2005 vollständig verdrängt und deshalb keine Kenntnis davon gehabt. Bei dieser Feier habe seine jüngere Schwester offenbart, von dem Beklagten missbraucht worden zu sein. Erst dadurch sei die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurückgekehrt. Dies habe für ihn bis heute massive psychische Folgen; es liege das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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