BVerwG vom 24.05.1989
4 NB 10.89
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 215 Abs. 3; LV (Landesverfassung) Baden-Württemberg Art. 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 692
BRS 49 Nr. 25
Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1
DÖV 1989, 1092
DRsp V(527)345a-b
DVBl 1989, 1064
UPR 1989, 387
NVwZ 1990, 258
ZfBR 1989, 227
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2295/88

Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach Nachholung der Ausfertigung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung

BVerwG, vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 4 NB 10.89

DRsp Nr. 1992/5168

Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach Nachholung der Ausfertigung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung

1. Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" im Sinne des § 215 Abs. 3 BauGB. 2. Soll nach der Nachholung der unterbliebenen Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses der Gemeindevertretung.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 215 Abs. 3; LV (Landesverfassung) Baden-Württemberg Art. 23 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachten Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet war, die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen.