Gründe:
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachten Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet war, die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen.