BGH - Urteil vom 12.04.2013
V ZR 266/11
Normen:
BGB § 434; BGB § 444;
Fundstellen:
BauR 2013, 1273
BauR 2013, 1318
MDR 2013, 700
NJW 2013, 2182
NJW 2013, 8
NZM 2013, 546
NotBZ 2013, 297
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 175/09
OLG Rostock, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/11

Fehlende Baugenehmigung als regelmäßiger Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen V ZR 266/11

DRsp Nr. 2013/8361

Fehlende Baugenehmigung als regelmäßiger Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums

BGB §§ 434, 444 1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen Bescheid - zu beantworten.2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 434; BGB § 444;

Tatbestand