VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 29.11.1983
5 S 962/83
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 8; BBauG § 155b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BBauG § 155b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BBauBl 1984, 723
BRS 42 Nr. 9
ESVGH 34, 236
NVwZ 1984, 529
UPR 1984, 240
ZfBR 1984, 100

Fehlende Begründung eines Bebauungsplans; Voraussetzungen für die fehlerfreie Abwägung bei Änderung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 29.11.1983 - Aktenzeichen 5 S 962/83

DRsp Nr. 2009/19144

Fehlende Begründung eines Bebauungsplans; Voraussetzungen für die fehlerfreie Abwägung bei Änderung eines Bebauungsplans

1. Eine den Planinhalt lediglich beschreibende Begründung, die nicht einmal ansatzweise erkennen läßt, welche städtebaulichen Erwägungen der Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplans angestellt und daß und in welcher Weise er eine Abwägung i.S. des § 1 Abs. 7 BBauG vorgenommen hat, ist nicht nur "unvollständig" i.S. des § 155b Abs. 1 Nr. 3 BBauG; es fehlt vielmehr völlig an einer beachtlichen Begründung i.S. des § 9 Abs. 8 BBauG. 2. Bei einer Bebauungsplanänderung setzt ein fehlerfreier Abwägungsvorgang voraus, daß der Gemeinderat Inhalt und Reichweite der bisherigen - zu ändernden - Festsetzungen und damit auch die Tragweite der neuen Festsetzungen richtig gesehen hat.

Normenkette: