BGH - Urteil vom 08.11.2001
VII ZR 65/01
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 327
BauR 2002, 521
MDR 2002, 287
NJW 2002, 831
VersR 2002, 1256 [LS]
ZfBR 2002, 246
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 65/01

DRsp Nr. 2002/542

Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

»Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet.«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu sein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mängel aus einem anderen Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten.