Die zulässige Berufung des Beklagten, bei der es nur noch um den Ersatz der von der Klägerin beanspruchten Imprägnierkosten geht, nachdem die Parteien sich im übrigen durch Teilvergleich vom 29.9.2000 geeinigt haben, hat Erfolg.
Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Kosten für die nachträgliche Imprägnierung weder als Vorschuß nach § 633 Abs. 3 BGB noch als Schadensersatz gem. §§ 634, 635 BGB beanspruchen.
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