OLG Köln - Urteil vom 02.03.2001
19 U 47/00
Normen:
BGB §§ 633, 634, 635 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1475 (Ls)
OLGReport-Köln 2001, 222
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 603/95

Fehlende Imprägnierung nicht immer ein Mangel

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 19 U 47/00

DRsp Nr. 2001/11683

Fehlende Imprägnierung nicht immer ein Mangel

Werden auf Wunsch des Bauherren bereits imprägnierte Dachsparren 3-seitig gehobelt, weil sie im (Dach-)Wohnbereich sichtbar sein sollen, so stellt es keinen vom Zimmermann zu vertretenden Sachmangel dar, wenn dieser auch die 4. Seite der Sparren hobelt. Die auf dieser 4. Seite nicht imprägnierten Sparren sind durch die darüberliegende Dachkante ausreichend geschützt.

Normenkette:

BGB §§ 633, 634, 635 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten, bei der es nur noch um den Ersatz der von der Klägerin beanspruchten Imprägnierkosten geht, nachdem die Parteien sich im übrigen durch Teilvergleich vom 29.9.2000 geeinigt haben, hat Erfolg.

Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Kosten für die nachträgliche Imprägnierung weder als Vorschuß nach § 633 Abs. 3 BGB noch als Schadensersatz gem. §§ 634, 635 BGB beanspruchen.