OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2023
2 K 59/20
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3;

Fehlende Kausalität des Erlasses einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung; Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage; Anforderungen an das Mindestmaß planerischer Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 59/20

DRsp Nr. 2023/11151

Fehlende Kausalität des Erlasses einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung; Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage; Anforderungen an das Mindestmaß planerischer Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre

1. Ist der Erlass einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung nicht kausal geworden, weil das Vorhaben aus einem weiteren Grund endgültig nicht genehmigungsfähig war, liegt ein Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatz- ansprüche gerichteten Klage vor. Eine fehlende Kausalität muss sich aber ohne eine im Normen- kontrollverfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung feststellen lassen.2. Zu den Anforderungen an das Mindestmaß planerischer Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 "Ortsteil R" vom 19. Juni 2019 und die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 "Ortsteil R." vom 7. Juni 2021 unwirksam gewesen sind.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.