VG Koblenz - Urteil vom 25.07.1988 - 9 K 67/88.KO,
Fehlende Klagebefugnis des Landes aufgrund seiner Vollzugshoheit im Natur- und Landschaftsschutz; Konzentrationswirkung der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung; Überwindung eventueller landesrechtlicher Genehmigungsvorbehalte
BVerwG, vom 14.04.1989 - Aktenzeichen 4 C 31.88
DRsp Nr. 1992/5182
Fehlende Klagebefugnis des Landes aufgrund seiner Vollzugshoheit im Natur- und Landschaftsschutz; Konzentrationswirkung der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung; Überwindung eventueller landesrechtlicher Genehmigungsvorbehalte
1. Die Bundesbahn hat im Rahmen ihrer Planfeststellung den landesrechtlich normierten Landschaftsschutz als abwägungserheblichen Belang zu berücksichtigen.2. Ein landesrechtliches Genehmigungserfordernis aus Gründen der Landschaftspflege wird durch das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsrecht gemäß § 36 BBahnG in Verbindung mit §§ 1, 75 Abs. 1VwVfG verdrängt.3. § 9BNatSchG verleiht dem Land keine Klagebefugnis, um eine inhaltlich fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend zu machen.4. Die Vollzugshoheit des Landes ist im Bereich des Naturschutzes oder der Landschaftspflege keine geeignete Rechtsposition, deren Beachtung das Land bei der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß §§ 42, 113VwGO durchzusetzen vermag.