OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2006
7 D 126/05.NE
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 757

Fehlende Konfliktbewältigung bei Erlass eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Fußballstadions [hier bezüglich von Kfz-Stellplätzen]

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 7 D 126/05.NE

DRsp Nr. 2009/18689

Fehlende Konfliktbewältigung bei Erlass eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Fußballstadions [hier bezüglich von Kfz-Stellplätzen]

Der die Errichtung eines Fußballstadions ermöglichende Bebauungsplan ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht sichergestellt ist, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden können.

Der Bebauungsplan SN 250 - "Zentralstadion" - der Stadt Q. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 3;

Gründe:

I.