VGH Bayern - Beschluss vom 26.11.2020
24 ZB 18.1511
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; ZPO § 244;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 17.634

Fehlende Postulationsfähigkeit aufgrund Todes des Prozessbevollmächtigten

VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 24 ZB 18.1511

DRsp Nr. 2021/885

Fehlende Postulationsfähigkeit aufgrund Todes des Prozessbevollmächtigten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4; ZPO § 244;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Das Gericht ist nicht gehindert, über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers mittlerweile verstorben ist. In einem solchen Fall tritt im sog. Anwaltsprozess zwar grundsätzlich die Unterbrechung des Verfahrens ein, bis sich ein neuer Bevollmächtigter bestellt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ist zwar bisher nicht erfolgt, obwohl der Kläger von der insoweit bestehenden Notwendigkeit mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Dezember 2019 informiert wurde. Der Beklagte hat aber auch keinen Antrag nach § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt, in dessen Folge das Gericht den Kläger hätte auffordern müssen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist einen neuen Anwalt zu bestellen.