Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Das Gericht ist nicht gehindert, über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers mittlerweile verstorben ist. In einem solchen Fall tritt im sog. Anwaltsprozess zwar grundsätzlich die Unterbrechung des Verfahrens ein, bis sich ein neuer Bevollmächtigter bestellt (§
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