BVerwG - Beschluß vom 31.10.1984
4 B 232.84
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 218
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 117/83

Fehlende Privilegierung für Landarbeiterhäuser im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 31.10.1984 - Aktenzeichen 4 B 232.84

DRsp Nr. 2009/19982

Fehlende Privilegierung für Landarbeiterhäuser im Außenbereich

(Landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - Landarbeiterhaus - kein privilegiertes BaAltenteilerhäuser erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, weil sie einem solchen Betrieb nicht im Sinne dieser Vorschrift "dienen". Entsprechendes gilt für Landarbeiterhäuser, die für Arbeitnehmer eines etwa gleichgroßen Nebenerwerbsbetriebes errichtet werden sollen, wenn der Nebenerwerbsbetrieb lediglich auf das Halten von acht Stuten gerichtet ist.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat aus den von der Beschwerde vorgetragenen Gründen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat bereits entschieden, daß bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben Altenteilerhäuser in aller Regel nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfüllen, weil sie einem solchen Betrieb nicht im Sinne dieser Vorschrift "dienen" (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 171 = BRS 36 Nr. 80 S. 177). In jenem Fall handelte es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb von 4,4 ha Nutzfläche, auf der einige Färsen, 15 bis 20 Schweine, Schafe und eine größere Menge Federvieh gehalten wurden.