Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat aus den von der Beschwerde vorgetragenen Gründen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat bereits entschieden, daß bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben Altenteilerhäuser in aller Regel nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfüllen, weil sie einem solchen Betrieb nicht im Sinne dieser Vorschrift "dienen" (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 171 = BRS 36 Nr. 80 S. 177). In jenem Fall handelte es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb von 4,4 ha Nutzfläche, auf der einige Färsen, 15 bis 20 Schweine, Schafe und eine größere Menge Federvieh gehalten wurden.