OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.12.2020
4 B 2065/20
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1073/20

Fehlende Rechtsgrundlage für eine begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO; Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 4 B 2065/20

DRsp Nr. 2021/812

Fehlende Rechtsgrundlage für eine begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO; Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, sie vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO zu befreien bzw. ihnen für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.12.2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; ZPO § 78b;

Gründe

Der am 28.12.2020 gestellte Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Für die von ihnen begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO gibt es keine Rechtsgrundlage.

Ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz bleibt ebenfalls ohne Erfolg.