Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; es ist nicht zu erkennen, daß die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung abwiche, die den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Abweichung im Sinne des §
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