BVerwG - Beschluß vom 08.09.1977
IV B 41.77
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1977, 403
Buchholz 406.11 § 35 BauBG Nr. 140
VerwRspr 29, 719
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 591/73
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.12.1976 - Vorinstanzaktenzeichen X A 799/75

Fehlender Charakter einer Erholungslandschaft bei Außenbereichsvorhaben

BVerwG, Beschluß vom 08.09.1977 - Aktenzeichen IV B 41.77

DRsp Nr. 2009/19406

Fehlender Charakter einer Erholungslandschaft bei Außenbereichsvorhaben

Daß der Außenbereich als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit möglichst von Bebauung freizuhalten ist, gilt nicht für solche Außenbereichsflächen, die ihrer natürlichen Eigenart nach keine Erholungslandschaft sind.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; es ist nicht zu erkennen, daß die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung abwiche, die den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. zB Beschluß vom 4. Februar 1972 - BVerwG IV B 66.71 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86 [S. 30]).