BVerwG vom 20.01.1989
8 C 30.87
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 1; VwGO § 43; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwVfG § 43;
Fundstellen:
BVerwGE 81, 226
BayVBl 1989, 441
Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30
DÖV 1989, 641
DRsp V(558)121d
DVBl 1989, 873
JA 1989, 531
JZ 1989, 1076
NJW 1989, 2486
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 10.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 189/84

Fehlendes [Fortsetzungsfeststellungs-] Interesse bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung; Amtshaftung

BVerwG, vom 20.01.1989 - Aktenzeichen 8 C 30.87

DRsp Nr. 1992/5209

Fehlendes [Fortsetzungsfeststellungs-] Interesse bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung; Amtshaftung

1. Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. 2. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 1; VwGO § 43; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwVfG § 43;

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Kläger ist gedienter Wehrpflichtiger. Im November 1982 bewarb er sich um eine Einzelwehrübung beim Fernmeldebataillon ... in der Zeit vom 8. August bis zum 2. September 1983. Nach dem Einplanungsvermerk des Personalstammamts der Bundeswehr vom 13. April 1983, der dem zuständigen Kreiswehrersatzamt übersandt wurde, bedurfte es vor Beginn der Wehrübung einer Sicherheitsüberprüfung des Klägers.