BVerwG - Urteil vom 15.03.1977
I C 27.75
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 83
DÖV 1977, 571
GewArch 1977, 224
NJW 1977, 2228
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W. - 2 K 142/73 - 07.11.1974,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 18/75

Fehlendes Feststellungsinteresse nach Rücknahme eines Verwaltungsakts bei unverändertem Sachverhalt

BVerwG, Urteil vom 15.03.1977 - Aktenzeichen I C 27.75

DRsp Nr. 2009/19402

Fehlendes Feststellungsinteresse nach Rücknahme eines Verwaltungsakts bei unverändertem Sachverhalt

Nimmt die Behörde eine Verfügung mit der Begründung zurück, diese werde auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse über den unverändert gebliebenen Sachverhalt aufgehoben, so kann das für die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verfügung erforderliche Feststellungsinteresse nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des Klägers hergeleitet werden.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin vertreibt als Alleinimporteur das kohlensäurefreie - sogenannte "stille" - Mineralwasser "C. V." im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Durch polizeiliche Verfügungen vom 16. und 19. Oktober 1972 gab die Beklagte auf Grund einer Weisung der Bezirksregierung Großhändlern und Einzelhändlern, die dieses Mineralwasser von der Klägerin bezogen hatten, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ua auf, das zum Verkauf bestimmte Trinkwasser "C. V." in Einwegpackungen mit dem Zusatz "nur in abgekochtem Zustand für den menschlichen Genuß geeignet" zu kennzeichnen. Zur Begründung führte sie aus: