I.
Die Klägerin vertreibt als Alleinimporteur das kohlensäurefreie - sogenannte "stille" - Mineralwasser "C. V." im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Durch polizeiliche Verfügungen vom 16. und 19. Oktober 1972 gab die Beklagte auf Grund einer Weisung der Bezirksregierung Großhändlern und Einzelhändlern, die dieses Mineralwasser von der Klägerin bezogen hatten, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ua auf, das zum Verkauf bestimmte Trinkwasser "C. V." in Einwegpackungen mit dem Zusatz "nur in abgekochtem Zustand für den menschlichen Genuß geeignet" zu kennzeichnen. Zur Begründung führte sie aus:
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