VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 01.03.1985
8 S 768/84
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren bei Unmöglichkeit der Nachteilsbeseitigung infolge bereits bestandskräftiger und verwirklichter Baugenehmigungen

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 01.03.1985 - Aktenzeichen 8 S 768/84

DRsp Nr. 2009/19156

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren bei Unmöglichkeit der Nachteilsbeseitigung infolge bereits bestandskräftiger und verwirklichter Baugenehmigungen

1. Das Normenkontrollverfahren erfordert, wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren, ein Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluß an BVerwGE 56, 172). 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen einen Bebauungsplan gerichtete Normenkontrolle besteht nicht, wenn der Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund bestandskräftiger und verwirklichter Baugenehmigungen nicht beseitigt oder gemindert werden kann.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;