I.
Der Antragsteller wurde auf Grund der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse vom 30. Juni 1970 durch Bescheid vom 7. Juni 1974 zu einer Abgabe in Höhe von 2.600 DM herangezogen. Er focht den Abgabenbescheid nicht an. Die Abgabe wurde bisher weder bezahlt noch beigetrieben.
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