BVerwG - Beschluß vom 14.07.1978
7 N 1.78
Normen:
VwGO § 10 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 5 S. 3; VwGO § 183;
Fundstellen:
BVerwGE 56, 172
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3
DRsp V(556)186
DVBl 1978, 963
DÖV 1978, 924
JA 1979, 328
JuS 1979, 220
MDR 1979, 254
NJW 1978, 2522
ZKF 1980, 189
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - (Vorlage-) Beschluß vom 04.01.1978 - VII C 3/77,

Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren; Zulässigkleitsbeschränkung bei aufgehobener untergesetzlicher Norm

BVerwG, Beschluß vom 14.07.1978 - Aktenzeichen 7 N 1.78

DRsp Nr. 1996/27625

Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren; Zulässigkleitsbeschränkung bei aufgehobener untergesetzlicher Norm

1. Über Vorlagen nach § 47 Abs. 5 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden. 2. Der Antrag, gemäß § 47 VwGO die Nichtigkeit einer Abgabensatzung festzustellen, ist unzulässig, wenn die Satzung bereits aufgehoben ist, der Antragsteller einen auf Grund der Satzung gegen ihn ergangen, inzwischen bestandskräftigen, aber noch nicht vollzogenen Abgabenbescheid nicht angefochten hatte und das Normenkontrollverfahren nunmehr zu dem Zweck betreibt, die Vollstreckung aus dem Abgabenbescheid zu verhindern.

Normenkette:

VwGO § 10 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 5 S. 3; VwGO § 183;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde auf Grund der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse vom 30. Juni 1970 durch Bescheid vom 7. Juni 1974 zu einer Abgabe in Höhe von 2.600 DM herangezogen. Er focht den Abgabenbescheid nicht an. Die Abgabe wurde bisher weder bezahlt noch beigetrieben.