BVerwG - Beschluss vom 11.07.2023
4 B 4.23
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 6;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1459/20

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts; Überschreitung der Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 4 B 4.23

DRsp Nr. 2023/11174

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts; Überschreitung der Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, soweit über die Kosten nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10 000 € und für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2021 bleibt hiervon unberührt, soweit der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung verworfen worden ist.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 6;

Gründe