OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2020
20 A 4333/18
Normen:
VwVfG § 46; DSchG § 9 Abs. 1; DSchG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 8584/15

Fehler im Planfeststellungsverfahren; Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren; Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 20 A 4333/18

DRsp Nr. 2020/8021

Fehler im Planfeststellungsverfahren; Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren; Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite

1. Für die Feststellung der Ursächlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG stellt die Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren ein sachgerechtes Kriterium.2. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 60.000,00 Euro.

Normenkette:

VwVfG § 46; DSchG § 9 Abs. 1; DSchG § 9 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil keiner der nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.